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03.02.2010. 11:28

Insolvenzfähigkeit

1. Definition Unter Insolvenzfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Schuldner in einem Insolvenzverfahren zu sein. Insolvenzfähig ist, wer rechtsfähig oder zumindest passiv parteifähig im Sinne der ZPO ist.

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03.02.2010. 11:17

Insolvenzgruende

Antrag auf Eröffnung Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sog. Nachlassverfahren).

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