03.02.2010. 11:17
Antrag auf Eröffnung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sog. Nachlassverfahren).
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