Wie ist das möglich?

Wie ist das möglich?

Europaparlament Straßbourg
Europa macht es möglich.

Grundlage ist hierfür die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung, die sich aus der Verordnung EG-Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ergibt. Daraus folgt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anerkannt werden, wenn das Verfahren dem deutschen Insolvenzrecht vergleichbar ist. Das bedeutet nicht, dass es dem deutschen Insolvenzrecht in allen Punkten entsprechen muss.

In Artikel 17 vorgenannter Verordnung heißt es: Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 1 (gemeint ist das Insolvenzverfahren) entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne dass es hierfür irgendwelche Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung eröffnet ist. Die Wirkung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.

Bereits im Jahre 2001 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirkung des französischen Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu befassen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00, festgestellt, dass die Restschuldbefreiung, die dem Schuldner nach französischem Konkursrecht erteilt worden ist, auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist. Es hat damit die Rechtsbeschwerde eines Kreditinstituts zurückgewiesen.

Das Insolvenzverfahren muss allerdings vollständig nach dem Recht des Mitgliedsstaates der EU durchgeführt werden.

Nutzen Sie die Gelegenheit und kontaktieren Sie uns.

Nach dem englischen Insolvenzrecht hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits nach 12 Monaten die Restschuldbefreiung zu erlangen. In der Regel wird diese Befreiung bereits vorher erteilt. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass der Schuldner offiziell seinen Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) nach England verlagert. Dazu ist es erforderlich, in England eine Wohnung anzumieten. Nach dem englischen Recht muss der Schuldner seinen beruflichen und/oder privaten Interessenschwerpunkt in England haben. Anzumerken bleibt dabei, dass es in England kein Melderegister gibt und der Schuldner durch andere Belege, wie Energie- und Telefonrechnung, nachweisen kann, dass er in England lebt. Das englische Insolvenzrecht empfiehlt sich besonders für Bürger, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen bzw. bereits im Rahmen einer Selbständigkeit tätig sind. Im Zusammenhang mit der Durchführung des englischen Insolvenzverfahrens sollte der Schuldner eine englische Limited mit Betriebsstätte England und gegebenenfalls Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland gründen. Der Schuldner wird sodann bei der Limited angestellt und erhält ein Gehalt, das auf sein englisches Privatkonto eingezahlt wird.

Die Gründung der englischen Limited erfolgt in der Regel mit Treuhanddirektor oder Treuhand-Shareholder, da der Schuldner selbst nicht Shareholder einer Limited sein darf, um den Zugriff auf den Gewinn der Limited zu vermeiden. Allein das Gehalt als Angestellter der englischen Limited ist sodann pfändbar. Wäre der Schuldner gleichzeitig Direktor der Limited, so hätten die Gläubiger Anspruch darauf, dass die Gewinne der Limited an sie ausgeschüttet werden und somit verfügbare Masse sind. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht, dass der Schuldner gleichzeitig der Direktor der Limited ist.

Möglich ist es auch, dass der Schuldner sich bei einer englischen Limited anstellen lässt. Dieses ist jedoch nicht der Regelfall, da die Arbeitssuche mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

Das englische Insolvenzverfahren ist nicht für Personen geeignet, die in Deutschland einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen oder völlig mittellos sind. Sollte der Schuldner für seine Limited in Deutschland arbeiten, so ist das auch unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen möglich. Im übrigen muss er oder sein Bevollmächtigter für das englische Insolvenzgericht jederzeit erreichbar sein.

Nimmt man diese Mühen auf sich, so kann man bereits nach 12 Monaten mit frischem Geld und Kreditwürdigkeit in das berufliche Leben durchstarten und kann seine negativen Schufa-Einträge sofort löschen lassen.

Anzumerken bleibt, dass das englische Insolvenzverfahren in kürzerer Zeit als das deutsche oder französische Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann und dem Schuldner im englischen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung nach spätestens 12 Monaten garantiert wird.

Sollten Sie weitere Informationen über das englische Insolvenzverfahren wünschen bzw. Unterstützung bei der Vorbereitung für das englische Insolvenzverfahren benötigen, so nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf.